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Am 28. Juli 2026 wurde eine Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt verkündet, die für viele Gebäudeeigentümer, Unternehmen und Vermieter in Deutschland weitreichende Folgen hat: die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes, kurz GEIG. Ab dem 1. Januar 2027 gelten deutlich strengere Vorgaben für Ladeinfrastruktur an Wohn- und Nichtwohngebäuden – und die Zeit zum Handeln läuft bereits.
Inhalt
Was sich ändert
Mit der Novelle setzt Deutschland die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in nationales Recht um. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist mit der Zustimmung des Bundesrates am 10. Juli 2026 abgeschlossen worden, das Änderungsgesetz wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das ist keine Ankündigung mehr, sondern geltendes Recht.
Mit der Novelle sinken die Schwellenwerte für die Ladepflicht deutlich: Bei neuen Wohngebäuden greifen die Vorgaben künftig ab mehr als drei Stellplätzen (bisher: mehr als fünf), bei Nichtwohngebäuden ab mehr als fünf Stellplätzen (bisher: mehr als sechs).
Deutlich mehr Bauvorhaben fallen damit künftig unter die Pflicht.
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Die neuen Anforderungen im Überblick
| Gebäudetyp | Schwellenwert | Anforderung |
|---|---|---|
| Neue Wohngebäude | mehr als 3 Stellplätze | mind. 50% Vorverkabelung, Rest Leitungsinfrastruktur, mind. 1 Ladepunkt |
| Neue Nichtwohngebäude | mehr als 5 Stellplätze | mind. 50% Vorverkabelung, Rest Leitungsinfrastruktur, zusätzliche Ladepunkte |
| Büro-/Verwaltungsgebäude | – | mind. 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze |
| Bestehende Nichtwohngebäude | mehr als 20 Stellplätze | ab 1.1.2027: 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder 50% Leitungsinfrastruktur |
Diese letzte Zeile zeigt die eigentliche Dimension des Wandels: Nach dem GEIG 2021 galt für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im Kern nur ein Ladepunkt je Gebäude. Die jetzt beschlossene Regelung verlangt ab 1.1.2027 dagegen alternativ einen Ladepunkt je zehn Stellplätze oder 50 Prozent Leitungsinfrastruktur – keine bloß marginale Änderung, sondern gerade bei großen Parkplätzen eine erhebliche Ausweitung.
Erstmals: Vorverkabelung wird zur Pflicht
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft nicht die Ladepunkte selbst, sondern die Vorbereitung dafür. Erstmalig wird die Vorverkabelung für mindestens die Hälfte der Stellplätze verpflichtend. Das bedeutet: Auch wenn nicht sofort jeder Stellplatz einen aktiven Ladepunkt braucht, muss die Kabelinfrastruktur bereits vorhanden sein, damit später ohne großen baulichen Aufwand nachgerüstet werden kann.
Etwas mehr Flexibilität gibt es an anderer Stelle: Sind die Stellplätze eines Nichtwohngebäudes öffentlich zugänglich, lassen sich die Pflichten alternativ über die insgesamt bereitgestellte Ladeleistung erfüllen. Wer also weniger, dafür leistungsstärkere Ladepunkte errichtet, kann das unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen.
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Was bei Verstößen droht
Die Pflichten sind keine Empfehlung. Verstöße können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch zu Verzögerungen in Baugenehmigungs- und Abnahmeprozessen führen und Gewährleistungs- bzw. Haftungsrisiken auslösen. Für Bauträger, Projektentwickler und Unternehmen mit größeren Immobilienportfolios wird Ladeinfrastruktur damit zu einem festen Bestandteil der Planung – nicht mehr zu einem optionalen Extra, das sich nachträglich ergänzen lässt.
Wie die Umsetzung in der Praxis gelingt
So umfangreich die neuen Vorgaben klingen – in der Praxis läuft die Umsetzung über einen klar strukturierten Prozess, den Elektrofachbetriebe seit den ersten GEIG-Vorgaben von 2021 immer wieder begleiten:
1. Bestandsaufnahme:
Wie viele Stellplätze gibt es, wie ist die aktuelle Elektroinfrastruktur aufgestellt, reicht der vorhandene Netzanschluss aus?
2. Dimensionierung:
Wie viel zusätzliche Leistung wird benötigt, wenn ein Teil der Stellplätze künftig Ladepunkte erhält – und wie lässt sich das mit Lastmanagement wirtschaftlich sinnvoll lösen, statt den Netzanschluss teuer zu vergrößern?
3. Fachgerechte Vorverkabelung:
Die Leitungswege werden so verlegt, dass spätere Ladepunkte ohne erneute Eingriffe in Wände, Böden oder Stellplatzflächen nachgerüstet werden können – das spart am Ende Zeit und Geld.
4. Installation und Abnahme:
Von der eigentlichen Ladepunkt-Errichtung bis zur Inbetriebnahme, inklusive korrekter Abrechnungstechnik bei vermieteten oder mehrfach genutzten Stellplätzen.
Diese Schritte lassen sich am besten frühzeitig angehen – am einfachsten gemeinsam mit einem Elektrofachbetrieb, der genau diese Themen laufend begleitet: von der ersten technischen Einschätzung über die Beantragung möglicher Fördermittel bis zur betriebsfertigen Übergabe.
Wer den Stichtag 1. Januar 2027 im Blick hat, sollte diesen Prozess nicht erst im Winter 2026 anstoßen, sondern rechtzeitig Kapazitäten einplanen.
Fazit
Mit der GEIG-Novelle wird aus einer angekündigten Verschärfung geltendes Recht. Die Schwellenwerte sinken, die Vorverkabelung wird erstmals verpflichtend, und für Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen steht mit dem 1. Januar 2027 ein konkretes Datum fest. Wer jetzt handelt, verschafft sich Planungssicherheit – und genau dabei sind erfahrene Elektrofachbetriebe die verlässlichen Partner, die Eigentümer und Unternehmen durch die neuen Anforderungen begleiten, von der ersten Bestandsaufnahme bis zur betriebsfertigen Ladeinfrastruktur
Quellen:
- electrive.net, M3E GmbH, 50komma2, PwC Deutschland, avori.energy, TankE GmbH, Bundesgesetzblatt